Irrtümer, §§ 116 ff. BGB - Fehleridentität
Fehleridentität liegt vor, wenn der gleiche Fehler sowohl das schuldrechtliche wie auch das dingliche Rechtsgeschäft betrifft. Dann sind beide Rechtsgeschäfte anfechtbar.
Zu beachten ist aber, dass auch wirklich beide Rechtsgeschäfte angefochten wurden!