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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Definitionen

Festnahmerecht, § 127 I StPO - Auf frischer Tat betroffen

Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

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