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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Definitionen

Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG - Eigentum

Summe aller vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen durch die Gesetze zugewiesen sind und ihm ein eprivate Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis einräumen.

 

Beachte:

· Der Egt-Begriff des. Art 14 I 1 GG ist weiter als der des Zivilrechts.

· Nicht nur dingliche Rechte, sondern auch schuldrechtliche (Forderungen) und

· Immaterialgüterrechte

· Auch subjektiv-öffentliche Rechte erfasst.

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Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

  • Link Britz Grundrechte WS0607 Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Whd. I Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Gießen
  • Link Grundrechte Probeklausur II WS 0405 Marauhn
  • Link Britz Grundrechte SS 2004 Gießen

Empfohlene Literatur