Bestimmtheit, §§ 854 ff. BGB - Hinreichende Bestimmbarkeit
= Hinreichende Bestimmbarkeit liegt vor, wenn ein obj. Dritter zur Zeit der Forderungsentstehung diese zweifelsfrei identifizieren kann. Dazu ist im Zeitpunkt der Abtretung erforderlich, dass die Forderung aus einem festgelegten Kreis von Rechtsbeziehungen stammt und ihrer Art nach bestimmt ist.