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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Begriffe

Bestimmtheitsgrundsatz, §§ 854 ff. BGB

· Sachenrechte wirken absolut, also gegenüber jedermann.

· Um die absolute Wikrung zu realisieren und Beachtung fordern zu können, müssen Eigentum-Übertragungen eindeutig sein.

· Schuldrecht = wirkt im Gegensatz "inter partes", also zwischen den beteiligten Personen

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