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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht BT > Definitionen

Kaufrecht, § 434 BGB - Mangelbegriffe

Mangelaft iSv § 434 I 2 Nr 1 ist die Sache, wenn die Ist-Beschaffenheit der von der vertraglich vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit abweicht.

Mangelhaft iSv § 434 I 2 Nr2 ist die Sache, wenn sie von anderen Sachen aus der Gattung qualitativ negativ abweicht.

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