Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB - fremdes Geschäft
Ein Geschäft ist fremd, wenn es in den Pflichten-, den Rechts- oder den Interessenkreis eines anderen fällt.
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Ein Geschäft ist fremd, wenn es in den Pflichten-, den Rechts- oder den Interessenkreis eines anderen fällt.
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