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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht AT > Definitionen

Drittschadensliquidation - Zufällige Schadensverlagerung aus Schädigersicht

Standort: DSL

Grundsatz: casum sentit dominus - Der Rechtsinhaber trägt die Sachgefahr (selbst)

· Wenn Rechtsinhaber der Sache und der, der das wirtschaftliche Risiko aus dem Schadensereignis nicht personenidentisch sind, dann "zufällige Schadensverlagerung"

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