Kreditsicherungsrecht, §§ 1113 ff. BGB - Unterschiede Hypothek - Grundschuld
| Hypothek | Grundschuld | 
| * Hängt fest mit der Forderung zusammen * Hypothek kann nicht ohne Forderug existieren * Hypothek und Forderung = akzessorisch | * Ist nicht akzessorisch zur Forderung * Grundschuld kann mehrere Forderungen sichern => Eine Grundschuld hat keinen Schuldgrund! 
 * Es kommt auf Sicherungsvertrag an. = Maßgebender Inhalt / erweiterbar 
 * Nach Rückzahlung der Forderung: => RückgewährAS aus SicherungsV, gerichtet: => Rückabtretung der Grundschuld => Verzicht des Gläubigers => Löschung der Grundschuld 
 * Befriedigung nach Rang. Rang änderbar, aber notariell! Einigung und Eintragung 
 * § 800 ZPO = ZV * auch nach Eigentümerwechsel möglich | 
| Sicherungsgrundschuld = Grundschuld zur Sicherung einer Forderung | |
| Gesamtgrundschuld Mehrere Grdst. haften. Gläubiger kann sich eins aussuchen | |
| Eigentümergrundschuld Grundschuld, die auf den Egt. ins GB eingetragen wird, um sich zb höhere Rangstelle für spätere Kreditaufnahme zu sichern. Tilgung einer Hypothek = Teilweise Umwandlung in Egt.Grundschuld | 
 
    
 Benicke Sachenrecht Probeklausur Gießen WS 1213
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