Kreditsicherungsrecht, §§ 1113 ff. BGB - anfänglich sittenwidriger Übersicherung
(P) Wann liegt eine anfänglich sittenwidrige Übersicherung vor?
Anfänglich sittenwidrige Übersicherung liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Sicherheit und der zu sichernden Forderung besteht und ein krass eigensüchtiges Motiv des Sicherungsnehmers erkennbar ist.
h.L. | BGH | |
Inhalt | Regelfall (+), wenn * Marktwert (oder Einkaufswert) der Sicherheit * um mehr als 50 % größer ist, als ges. Fdg. * Also wenn Marktwert der Sicherheit > 150% der Forderung |
--> Anfänglicher Übersicherung <-- * Einzelfallbetrachtung * Abhängig davon, wie hoch der realisierbare Wert der Sicherheit im Verwertungsfall voraussichtlich ist. |
Folge | ||
Argumente |
Beachte: Gilt nicht, wenn der Schuldner nur diesen einen Gegenstand hat, der zur Sicherung tauglich ist. Es fehlt dann am eigensüchtigen Motiv.