Sache, §§ 90 ff. BGB - Grunddefinition
Körperliche Gegenstände müssen räumlich abgrenzbar und beherrschbar sein, auf ihren Aggregatzustand kommt es nicht an.
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Körperliche Gegenstände müssen räumlich abgrenzbar und beherrschbar sein, auf ihren Aggregatzustand kommt es nicht an.
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