Geschäftsfortführung, § 25 II HGB - Fortführung durch den Erben + Ausschluss seiner Haftung für Altverbindlichkeiten?
(P) Fortführung eines Handelsgeschäftes durch den Erben und Ausschluss seiner Haftung für Altverbindlichkeiten?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | * § 25 II HGB ist uneingeschränkt anwendbar neben § 27 I HGB * Ausreichend ist einseitige Mitteilung an Dritte. |
* § 27 II HGB ist quasi bedeutungslos |
Folge | (+) | (-) |
Argumente | * Wortlaut des § 27 HGB "...die VorschriftEN des § 25 HGB" * Erbe stünde sonst schlechter, als rechtsgeschäftlicher Erwerber. => Er könnte nur Geschäft einstellen um Haftung zu entgehen, § 27 II HGB * Gläubiger sind nicht schutzlos, da Schutz durch Erbrecht: Nachlass: §§ 1967 iVm 2059 I 1 BGB |