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        Kaufmann, § 5 HGB - Fiktivkaufmann
    
     
- § 5 HGB
- Vermutungswirkung, dass der eingetragen ist, Kaufmann ist.
- Diskrepanz kann vorkommen, wenn man die Austragung vergisst
- Es kommt nicht darauf an, ob diese Person noch im Unternehmen tätig ist, oder ob er oder das Personal Kenntnis von der Eintragung haben muss.
- Aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Fiktivkaufmann bis zur Löschung Kaufmann
 
    
   
    
   Klausuren zu diesem Thema