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Aktueller Bereich Zivilrecht > Handels- und Gesellschaftsrecht > Definitionen

Kaufmann, § 5 HGB - Fiktivkaufmann

  • § 5 HGB
  • Vermutungswirkung, dass der eingetragen ist, Kaufmann ist.
  • Diskrepanz kann vorkommen, wenn man die Austragung vergisst
  • Es kommt nicht darauf an, ob diese Person noch im Unternehmen tätig ist, oder ob er oder das Personal Kenntnis von der Eintragung haben muss.
  • Aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Fiktivkaufmann bis zur Löschung Kaufmann

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