Firmenfortführung, § 25 HGB - Haftung des Erwerbers
I. Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden und Fortführung dieses Geschäfts
Nicht nur Firmenfortführung, auch Geschäft an sich
II. Fortführung des bisherigen Firma
* Unwesentliche Änderungen berühren Haftung nicht.
* Weglassen des Vornamens / Inhaberzusatz / Beifügen d. Geschäftszweigs OK
* Entscheidend = Äußerliche Kontinuität der Verhältnisse
* KEINE Fortführung: Nur § 25 III HGB und allg. HaftungsTB d. BGB
III. Im Betrieb des Handelsgewerbes begründete Verbindlichkeit
IV. Kein Haftungsausschluss nach § 25 II HGB
* § 25 II HGB = KEIN Gutglaubenstatbestand