Anfechtung, §§ 119 ff. BGB - offener Kalkulationsirrtum, rechtliche Behandlung
(P) Zunächst ist sich die Frage zu stellen, was vorrangig Inhalt der WE ist.
Es ergeben sich hier mehrere Möglichkeiten in Folge der Auslegung der Erklärung:
| Berechnungsgrundlage ist vorrangig Bestandteil der WE | Berechnungsgrundlage und -ergebnis sind gleichrangige Bestandsteile der WE | Berechnungsergebnis ist vorrangiger Bestandteil der WE (selbst bei Nennung der Berechnungsgrundlage) | 
| * es gilt das richtige Ergebnis * falsches Ergebnis ist "falsa demonstratio non nocet" | * WE ist nichtig wegen Perplexität (h.M.) * oder führt wegen obj. Mehrdeutigkeit zum Dissens. | m.M.: Anfechtung (+), wegen erweiterten Inhaltsirrtum, § 119 I Fall 1 BGB analog (Berechnungsgrundlage ist Inhalt des Vertrages bzw. der WE) h.M.: Anfechtung (-), weil Vertragsparteien Berechnungsgrundlage nicht zum Gegenstand ihres Willens gemacht haben, sondern sie im Vorfeld der WE benutzt wurde und da Analogie system- und gesetzeswidrig ist -> Lösung: über § 313 II BGB | 
Es muss demnach im Einzelfall zunächst entschieden werden was Vertragsbestandteil geworden ist und dann kann im Rahmen der obigen Meinungen diskutiert werden.
 
    







