§ 40 VwGO - öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Die Streitigkeit ist immer dann öffentlich-rechtlich, sofern das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist
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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Definitionen
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