Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwgO - Theorien zum Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
a) modifizierte Subjektstheorie:
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn streitentscheidende Normen solche des öffentlichen Rechts sind, d.h. öffentliche Träger werden durch sie berechtigt oder verpflichtet.
b) Subordinationstheorie:
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeiten liegen vor, wenn zwischen dem Kläger und dem Klagegegner ein Über-Unterordnungsverhältnis vorliegt.
c) 2 Stufen-Theorie:
1. Stufe regelt das "Ob" des Handelns
2. Stufe regelt das "Wie" des Handelns
d) Theorie Kraft Sachzusammenhang:
Eine öffentlich-rechtliche Streitgkeit liegt vor, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit einem eindeutigen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich besteht.
Grund: VA hat größere Sachnähe
e) Theorie der Vermutung für öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen:
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt wird. Im Zweifel kommt das öffentliche Recht zur Anwendung, d.h. im Zweifel liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.