BGB AT, § 104 ff. BGB - Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft besteth aus mindestens einer Willenserklärung, die entweder allein oder zusammen mit anderen Tatsachen eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführt.
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Ein Rechtsgeschäft besteth aus mindestens einer Willenserklärung, die entweder allein oder zusammen mit anderen Tatsachen eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführt.
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