Darlehen, §§ 488 ff. BGB - Arten
Darlehen ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der schon vor der Leistung des Darlehensgebers durch die Willenserklärung der Parteien zustande kommt (Konsensualvertragstheorie)
Gelddarlehen, §§ 488 ff. | Sachdarlehen, §§ 607 ff |
I. Darlehen, § 488 I ff.
= Gelddarlehen
Finanzierungshilfen, §§ 506 ff.
II. Zahlungsaufschub, § 506 ff. = Unternehmer gewährt dem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub
III. Finanzierungsleasing, § 506 II, insb. Nr. 3 Wenn Leasingnehmer Sache auf bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen wurde und er dem Leasinggeber am Schluss sein eingsetztes Kapital (Kaufpreis+Gewinn) zurückzahlt.
IV. Teilzahlungsgeschäfte, § 507 BGB Vertrag, der eine Leistung gegen Teilzahlung zum Gegenstand hat.
V. Ratenlieferungsvertrag, § 510 BGB Leg.Def. § 510 |
* Konsensualvertrag
* DG überlässt DN (eine) Sache(n) vereinbarter Art und Güte, die er dem DG später nebst vereinbartem Entgelt zurückgibt. §§ 607 ff. |