Darlehen, §§ 488 ff. BGB - Arten
Darlehen ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der schon vor der Leistung des Darlehensgebers durch die Willenserklärung der Parteien zustande kommt (Konsensualvertragstheorie)
| Gelddarlehen, §§ 488 ff. | Sachdarlehen, §§ 607 ff | 
| I. Darlehen, § 488 I ff. = Gelddarlehen 
 Finanzierungshilfen, §§ 506 ff. 
 II. Zahlungsaufschub, § 506 ff. = Unternehmer gewährt dem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub 
 III. Finanzierungsleasing, § 506 II, insb. Nr. 3 Wenn Leasingnehmer Sache auf bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen wurde und er dem Leasinggeber am Schluss sein eingsetztes Kapital (Kaufpreis+Gewinn) zurückzahlt. 
 IV. Teilzahlungsgeschäfte, § 507 BGB Vertrag, der eine Leistung gegen Teilzahlung zum Gegenstand hat. 
 V. Ratenlieferungsvertrag, § 510 BGB Leg.Def. § 510 | * Konsensualvertrag * DG überlässt DN (eine) Sache(n) vereinbarter Art und Güte, die er dem DG später nebst vereinbartem Entgelt zurückgibt. §§ 607 ff. | 
 
    
 Hammen Schuldrecht SS05 Gießen
     Hammen Schuldrecht SS05 Gießen






