Willenserklärung, §§ 116 ff. BGB - Problem der abhanden gekommenen Willenserklärung
(P) Kann eine abhanden gekommene Willenserklärung abgegeben werden bzw. ist sie wirksam?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | Die Erklärung ist nicht "bewusst" in den Rechtsgeschäftsverkehr gelangt und daher i.S.d. oben genannten Definition auch nicht abgegeben. | Hier ist der Fall dem Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins gleich zu stellen |
Folge | Die WE ist nicht wirksam.n Im Einzelfall ist deshalb zu untersuchen, ob dem "Absender" ein Vorwurf dahingegend gemacht werden kann, dass diese Erklärung dennoch in den Rechtgeschäftsverkehr gelangen und so enen Rechtsschein erzeugen konnte. Es bedarf keiner Anfechtung. Möglicherweise kommt aber eine Haftung auf den Vertrauensschaden aus §§ 280 , 311 II, 241 BGB (cic) in Frage, wenn der Absender der Erklärung bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, dass die Erklärung in den Rechtsferkehr gelangt. Es erfolgt keine analoge Anwendung des § 122 BGB. |
Die Erklärung ist wirksam, wenn der Erklärende es hätte erkennen und verhindern können, dass die Erklärung in den Verkehr gelangt ist. Eine Anfechtung nach § 119 I BGB analog ist möglich. Allerdings muss nur der Vertrauensschaden nach § 122 BGB (analog) ersetzt werden. |
Argumente | Es liegt ein Widerspruch der Wertung des § 172 I BGB vor. Danach muss sich der Aussteller einer Urkunde derern Inhalt nur zurechnen lassen, wenn er sie einem anderen ausgehändigt hat. Ist die Erklärung ohne den Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt, so ist sie ihm nicht - auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten - zuzurechnen. |