Rücktritt, § 346 BGB - Teleologische Reduktion des § 346 III 1 Nr. 3 bei Rücktritt nach verstrichener Zeit?
(P) Kann der Anwendungsbereich des § 346 III 1 Nr. 3 teleologisch reduziert werden in dem Fall, in dem ein Rücktrittsberechtigter trotz Kenntnis von der Rücktrittsmöglichkeit nicht sofort sondern erst nach einiger Zeit zurückgetreten ist?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | * Eigenübliche Sorgfalt (+), weil man denkt, man darf die Sache behalten. * Ab Kenntnis der möglichen Rückgabepflich, muss man damit rechnen, die Sache zurückgeben zu müssen. Daher muss man für jedes Vertretenmüssen haften. * Folge: § 346 III 1 Nr. 3 auf den Zeitpunkt teleologisch zu reduzieren, in dem der Berechtigte keine Kenntnis vom Rücktrittsgrund hat. Ab Kenntnis haften nach: § 276 |
* Wortlaut sieht kein subjektives Element vor * Verkäufer trägt Risiko der Verschlechterung auf Grund seiner vertragswidrigen (Mangel) Leistung * Er kann ja nach § 346 IV SE verlangen |
Folge | teleologische Reduktion (+) | teleologische Reduktion (-) |
Argumente |
* Zwar wirklich nicht im Wortlaut., aber § 346 III 1 Nr. 3 wäre nie anwendbar. Ergibt sich systematisch aus § 357 III 3 BGB * Verbraucher bekommen das Recht auch genommen. |