Versuch, § 22 StGB - Rücktritt: Fehlschlag
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter nach seinen Vorstellungen von der Tat davon ausgeht, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandsmäßigen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.