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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Theorien / Probleme

Irrtümer: Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI )- Rechtliche Behandlung

 

 

eingeschränkte Schuldtheorie
h.M.
strenge Schuldtheorie
Der ETBI ist ein reiner Sachverhaltsirrtum und deshalb ist § 16 I StGB die sachnähere Vorschrift. Diese ist analog anzuwenden (§ 16 I StGB analog). Diese Analogie ist zum Vorteil des Täters und damit auch im Strafrecht zulässig. Sie ist vorteilhaft, weil in § 16 I StGB keine Vermeidbarkeitsprüfung, wie in § 17 StGB, stattfindet und so zum Ausschluss der Vorsatzstrafe führt. Es handelt sich also nicht bloß um ein schuldloses Handeln. Dem Täter fehlt bei Tatbegehung das Bewusstsein bzw. die Einsicht Unrecht zu tun. Das ist i.S.d. § 17 StGB, weshalb dieser auch anzuwenden ist.
Beachte: § 17 StGB ist auch alle Irrtümer über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes anzuwenden.
Streitig ist hier, wie die Analogie begründet wird:

I. Die Lehre vom Ausschluss des Vorsatzunrechts:
Der Vorsatz hat zwei Komponenten: den Vorsatz, den Tatbestand zu verwirklichen, und den Vorsatz, dabei Unrecht zu tun. Beim ETBI fehlt es an dem lezteren Vorsatz. Dieser entfällt schon im TB. Nur bei der analogen Anwendung des § 16 I StGB entfällt auch diese Komponente wirklich.

II. Rechtsfolgenverweisende Variante:
Die analoge Anwendung des § 16 I StGB beschränkt sich auf die Rechtsfolge. Deshalb entfällt auf der Schuldebene der sog. Vorsatzschuldvorwurf. Also entfällt hier der Vorsatz erst in der Schuld.

III. Vorsatz-Theorie und die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen ("Kür"):
Diese Theorien wenden § 16 I StGB direkt an.
Ihnenn sollte man im Fall dern Teilnahme (Beihilfe + Anstiftung) folgen.
 

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Downloads / Links

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

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