Eigentumsübertragung, §§ 929 ff. BGB - Gescheiterte Eigentumsübertragung in Anwartschaftsrecht umdeuten?
(P) Kann ein gescheiterte Eigentumsübertragung nach den §§ 929 ff. in die Übertragung eines Anwartschaftsrechts umgedeutet werden, wenn der Verkäufer ein solches inne hatte?
h.L. | BGH | |
Inhalt | *Anwendung, § 140 BGB analog * AWR = ALIUD zum Eigentum * AWR = eigenes beschr. dingl. Recht §§ 133, 157 BGB nicht möglich, da nicht vom Willen der Parteien umfasst |
* Anwendung §§ 133, 157 direkt * AWR = wesensgleiches Minus z. Egt. = Wollen Parteien Egt. übertragen, so wollen sie erst Recht das AWR übertragen |
Folge |
Umdeutung nach § 140 BGB analog nötig |
Umdeutung (+) |
Argumente |