Einloggen

Navigation

Bibliothek

Willkommen in der Bibliothek

Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Theorien / Probleme

Eigentumsübertragung, §§ 929 ff. BGB - Gescheiterte Eigentumsübertragung in Anwartschaftsrecht umdeuten?

(P) Kann ein gescheiterte Eigentumsübertragung nach den §§ 929 ff. in die Übertragung eines Anwartschaftsrechts umgedeutet werden, wenn der Verkäufer ein solches inne hatte?

  h.L. BGH
Inhalt  *Anwendung, § 140 BGB analog

* AWR = ALIUD zum Eigentum
* AWR = eigenes beschr. dingl. Recht

§§ 133, 157 BGB nicht möglich, da nicht vom Willen der Parteien umfasst
 * Anwendung §§ 133, 157 direkt
* AWR = wesensgleiches Minus z. Egt.

= Wollen Parteien Egt. übertragen, so wollen sie erst Recht das AWR übertragen
Folge

Umdeutung nach § 140 BGB analog nötig

 Umdeutung (+)
Argumente    

 

Ähnliche Einträge

Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

Empfohlene Literatur