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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT > Theorien / Probleme

Aufhebung von Verwaltungsakten, § 48 IV VwVfG - Wann Fristbeginn im Rahmen des § 48 IV VwVfG?

(P) Wann ist der Fristbeginn im Rahmen des § 48 IV VwVfG (Aufhebung eines Verwaltungsaktes)?

 

A1 A2 A3 Stellungnahme
* Dann, wenn Behörde Kenntnis von zutreffenden Tatsachen erlangt * Kenntnis der Behörde von der Aufhebbarkeit des Verwaltungsakt
* = Bearbeitungsfrist
* Wenn Behörde sämtliche Tatsachen, einschließlich RWK bzw. Aufhebbarkeit, vollständig bekannt sind
* Wenn sie ihr Ermessen (sofern gegeben) fehlerfrei ausüben kann
* = Entscheidungsfrist
* Aus dem Wort "rechtfertigen" in § 48 IV VwVfG wird geschlossen, dass allein die Kenntnis der Tatsachen/Aufhebbarkeit nicht ausreicht
* Kenntnis muss sich also auch noch auf die Rechtswidrigkeit/Aufhebbarkeit beziehen

Ergebnis: Zwischending zwischen A2 und A3

 

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Downloads / Links

  • Link Reimer Verwaltungsrecht WS 0910 Gießen

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