Verwaltungsakt, § 35 S. 2 VwVfG - Behörde
Legaldefintion in § 1 IV VwVfG.
Abgrenzung: zur juristischn Person des öffentlichen Recht und zu Organen der juristischen Person des Privatrechts (z.B. Vorstand)
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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT > Definitionen
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Abgrenzung: zur juristischn Person des öffentlichen Recht und zu Organen der juristischen Person des Privatrechts (z.B. Vorstand)
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