Anfechtung, §§ 119 ff. BGB - offener Kalkulationsirrtum, rechtliche Behandlung
(P) Zunächst ist sich die Frage zu stellen, was vorrangig Inhalt der WE ist.
Es ergeben sich hier mehrere Möglichkeiten in Folge der Auslegung der Erklärung:
Berechnungsgrundlage ist vorrangig Bestandteil der WE | Berechnungsgrundlage und -ergebnis sind gleichrangige Bestandsteile der WE | Berechnungsergebnis ist vorrangiger Bestandteil der WE (selbst bei Nennung der Berechnungsgrundlage) |
* es gilt das richtige Ergebnis * falsches Ergebnis ist "falsa demonstratio non nocet" |
* WE ist nichtig wegen Perplexität (h.M.)
* oder führt wegen obj. Mehrdeutigkeit zum Dissens. |
m.M.: Anfechtung (+), wegen erweiterten Inhaltsirrtum, § 119 I Fall 1 BGB analog (Berechnungsgrundlage ist Inhalt des Vertrages bzw. der WE) h.M.: Anfechtung (-), weil Vertragsparteien Berechnungsgrundlage nicht zum Gegenstand ihres Willens gemacht haben, sondern sie im Vorfeld der WE benutzt wurde und da Analogie system- und gesetzeswidrig ist -> Lösung: über § 313 II BGB |
Es muss demnach im Einzelfall zunächst entschieden werden was Vertragsbestandteil geworden ist und dann kann im Rahmen der obigen Meinungen diskutiert werden.