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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Theorien / Probleme

Anfechtung, §§ 119 ff. BGB - offener Kalkulationsirrtum, rechtliche Behandlung

(P) Zunächst ist sich die Frage zu stellen, was vorrangig Inhalt der WE ist.

Es ergeben sich hier mehrere Möglichkeiten in Folge der Auslegung der Erklärung:

 

 

Berechnungsgrundlage ist vorrangig Bestandteil der WE Berechnungsgrundlage und -ergebnis sind gleichrangige Bestandsteile der WE Berechnungsergebnis ist vorrangiger Bestandteil der WE (selbst bei Nennung der Berechnungsgrundlage)
* es gilt das richtige Ergebnis
* falsches Ergebnis ist "falsa demonstratio non nocet"
* WE ist nichtig wegen Perplexität (h.M.)

* oder führt wegen obj. Mehrdeutigkeit zum Dissens.

m.M.: Anfechtung (+), wegen erweiterten Inhaltsirrtum, § 119 I Fall 1 BGB analog (Berechnungsgrundlage ist Inhalt des Vertrages bzw. der WE)

h.M.: Anfechtung (-), weil Vertragsparteien Berechnungsgrundlage nicht zum Gegenstand ihres Willens gemacht haben, sondern sie im Vorfeld der WE benutzt wurde und da Analogie system- und gesetzeswidrig ist -> Lösung: über § 313 II BGB

 

Es muss demnach im Einzelfall zunächst entschieden werden was Vertragsbestandteil geworden ist und dann kann im Rahmen der obigen Meinungen diskutiert werden.

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