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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Theorien / Probleme

Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 25 II StGB - Sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung möglich?

Fraglich ist, ob es eine sog. "sukzessive Mittäterschaft" im Stadium zwischen Vollendung und der Beendigung der Tat geben kann.

Bsp.: Dieb D kommt mit reicher Beute aus einem Wohnhaus, droht jedoch unter der Last seiner Beute zusammenzubrechen. Alleine hat er keine Chance, mehr als die Hälfte der Beute zu transportieren. Zufällig kommt sein Bekannter B des Wegs, erkennt die Situation un bietet D Hilfe an, wenn man "halb/ halb" mache. D stimmt begeistert zu.

 

  BGH (h.M.) h. Lit.
Inhalt sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung (+)

Bis zur Beendigung ist eine Beteiligung möglich.

Ausnahme:

Kann die Tat durch den Hinzugetretenen nicht mehr gefördert werden (weil z.B. für den Taterfolg schon alles getan wurde), kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der (sukzessiven) Mittäterschaft trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch den Anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht.

Voraussetzungen für eine sukzessive Mittäterschaft:

* Tatbeitrag wirkt sich zu Gunsten des Beteiligten aus (er muss einen Vorteil daraus haben)

* Tatausführung muss gefördert werden.

sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung (-)
Argumente *Ansonsten würden sich die Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit zugunsten des später sich Beteiligendenauswirken.

 

* Unter Wertungsgesichtspunkten darf keine Unterscheidung der rechtlichen Berwertung zwischen dem Täter, der später hinzutritt und unter offensichtlicher Solidarisierung mit dem bisher Handelnden mitwirkt und dem von Anfang an Handelnden, dessen Tat weiterhin gefördert wird gemacht werden, denn der später Hinzutretende verletzt effektiv das schützte Rechtsgut ebenfalls selbst.

 

* Bei Delikten, bei denne ein zeitl. Auseinanderfallen von Vollendung und Beendigung vorliegt, ist die Beendigung in der Form mit dem Delikt verknüpft, dass beide Deliktsstufen nur als untrennbare Bewertungseinheit anzusehen sind.

Die Kernanforderungen für eine (Mit-)Täterschaft fehlen

* keine Arbeitsteilung i.S.v. § 25 II StGB

* keine Tatherrschaft des nach Vollendung hinzutretenden und

* eine unzulässige Anerkennung des nachträglichen Vorsatzes (solus subsequens)





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