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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Definitionen

Notstand, § 34 StGB - Geeignetheit

siehe auch § 32 StGB, Notwehr:

Geeignet zur Abwehr eines Angriffs ist jede Handlung, die nicht von vornherein als völlig abwehruntauglich erscheint.

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 3 WS 08/09

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