Notstand, § 34 StGB - Geeignetheit
siehe auch § 32 StGB, Notwehr:
Geeignet zur Abwehr eines Angriffs ist jede Handlung, die nicht von vornherein als völlig abwehruntauglich erscheint.
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siehe auch § 32 StGB, Notwehr:
Geeignet zur Abwehr eines Angriffs ist jede Handlung, die nicht von vornherein als völlig abwehruntauglich erscheint.
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