Vormerkung, §§ 883 ff. BGB - Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
I. Analoge Anwendbarkeit des § 893 Fall 2 BGB
1. Planwidrige Regelungslücke
* Lücke: Vormerkung ist kein Recht. Damals (19.Jhd) war es nicht so relevant
2. vergleichbare Interessenlage
Übertragung der Vormerkung hat verfügungsähnliche Wirkung, § 883 II, III BGB
II. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Rechtsgeschäft = § 398 BGB i.V.m. § 401 I BGB analog durch einen Nichtberechtigten
(P): Übergang Vormerkung erfolgt durch Gesetz, nicht durch Rechtsgeschäft.
Rechtsgeschäft ist daher die Forderungsabtretung gem. § 398 BGB da der Forderungsübergang stets die Folge ist.
III. Rechtsschein der Berechtigung bzw. Legitimation des Verfügenden, § 891 BGB analog
IV. keine widersprechenden Eintragungen
V. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs