Hypothek, §§ 1113 ff. BGB - Zweiterwerb vom Nichtberechtigten bei existierender Forderung
I. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
(P) Hypothek kann nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden, sondern stets kraft Gesetz mit der gesicherten Forderung. Notwendiges Geschäft i.S.v. § 892 I BGB ist daher die Abtretung der Forderung
1. Dingliche Einigung i.S.v. § 398 BGB
2. Einhaltung der Form gem. § 1153 I BGB oder gem. § 1154 III BGB
3. Dingliche Einigung des Zedenten bzgl der Forderung
II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB (bzgl. der Hypothek!!!!!!)
III. Keine widersprechenden Eintragungen
IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs
 
    
 Benicke Sachenrecht Probeklausur Gießen WS 1213
     Benicke Sachenrecht Probeklausur Gießen WS 1213






