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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht II (Immobiliarsachenrecht) > Schemata

Hypothek, §§ 1113 ff. BGB - Zweiterwerb vom Nichtberechtigten bei existierender Forderung

I. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts

(P) Hypothek kann nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden, sondern stets kraft Gesetz mit der gesicherten Forderung. Notwendiges Geschäft i.S.v. § 892 I BGB ist daher die Abtretung der Forderung

1. Dingliche Einigung i.S.v. § 398 BGB

2. Einhaltung der Form gem. § 1153 I BGB oder gem. § 1154 III BGB

3. Dingliche Einigung des Zedenten bzgl der Forderung

 

II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB (bzgl. der Hypothek!!!!!!)

 

III. Keine widersprechenden Eintragungen

 

IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs

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