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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht II (Immobiliarsachenrecht) > Schemata

Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB - Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

RechtsgeschäftG = §§ 398, 413, 1192 I, 1154 BGB durch einen Nichtberechtigten

 

II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB

= Verfügender muss ausweislich des Grundbuchs (scheinbar) Inhaber der Grundschuld sein

 

III. Keine widersprechenden Eintragungen im Grundbuch

 

IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs

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