Vormerkung, §§ 883 ff. BGB - Ersterwerb vom Nichtberechtigten
I. Analoge Anwendbarkeit des § 893 Fall 2 BGB
1. Planwidrige Regelungslücke
* Lücke: § 892 BGB erfasst die Vormerkung nicht, da sie kein Recht ist.
* Bei Gesetzgebung im 19. Jahrhundert war die Vormerkung für nicht so wichtig angesehen worden, sodass von einer solchen Regelung abgesehen wurde.
2. Vergleichbare Interessenlage
* Wer Vormerkung bewilligt, kann nicht mehr mit sicherer Bestandskraft an Dritte zwischenverfügung (§ 883 II, III BGB). Bewilligen hat verfügungsähnlichen Charakter, daher vergleichbar zu § 893 Fall 2 BGB
II. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
Rechtsgeschäft = §§ 883, 885 BGB durch einen Nichtberechtigten
III. Rechtsschein der Berechtigung bzw. Legitimation des Verfügenden, § 891 BGB analog
IV. Keine widersprechenden Eintragungen
V. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs