vorläufiger/ einstweiliger Rechtschutz, § 80a VwGO - Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags § 80a VwGO
A. Zulässigkeit eines Antrags nach § 80a VwGO
I. Verwaltungsrechtsweg: § 40 I 1 VwGO
II. Statthafte Antragsart: § 80a VwGO (vgl. § 123 V VwGO)
Abgrenzung zu § 123 VwGO und § 80 VwGO über § 123 V VwGO
III. Antragsbefugnis: § 42 II VwGO analog
IV. Antragsgegner: § 78 I Nr. 1 VwGO
V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis:
1. Tatsächlich erhobener Widerspruch, der nicht evident unzulässig ist
2. Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
In § 80 II VwGO abschließend geregelt
3. Evtl. vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde
VI. Ggf. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO
B. Begründetheit eines Antrags nach § 80 a VwGO
Prüfung wie bei einem Antrag nach § 80 V 1 1. Fall VwGO bzw. § 80 V 1 2. Fall VwGO
Aber: Bei Drittanfechtung (üblich in Klausursituation), ist strittig, ob eine vollständige Prüfung der Rechtmäßigkeit des umstittenen VA zu erfolgen hat oder ob nur die drittschützenden Normen des Ast. zu prüfen sind.
In diesem Fall ist grds. nur die drittschützende Norm zu prüfen. Liegt der Arbeitsauftrag in einem umfassenden Gutachten der Rechtslage oder der Klausurschwerpunkt nur bei einer rein obj.-rechtlichen Vorschrift, ist der klassische Anfechtungsaufbau zu wählen.