vorläufiger/ einstweiliger Rechtschutz, § 80 V 1 VwGO - Zulässigkeit eines Antrags
Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 V 1 VwGO
I. Verwaltungsrechtsweg: § 40 I 1 VwGO
II. Statthafte Antragsart: § 80 V I 1 VwGO (vgl. § 123 V VwGO)
* Abgrenzung zu § 80 a und § 123 VwGO
* Abgrenzung findet über § 123 V VwGO statt
ACHTUNG: im Falle des faktischen Vollzugs ist "keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs" hier zu pürfen. Liegt eine aufschiebende Wirkung vor, muss ein Feststellungsantrag geprüft/ erhoben werden.
III. Antragsbefugnis: § 42 II VwGO analog
Möglichkeit der Rechtsverletzung durch Vollzug des VA
IV. Antragsgegner: § 78 I Nr. 1 VwGO analog
V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis:
1. Tatsächlich erhobener Widerspruch, der nicht evident unzulässig ist.
2. Keine aufschiebende Wirkung des Wiederspruch (§ 80 II VwGO)
= wenn der VA zum sofortigen Vollzug ausgesetzt ist
* erforderlich, da sonst keine Eilbedürftigkeit
ACHTUNG: im Falle des faktischen Vollzugs (d.h. die Behörde Missachtet die aufschiebende Wirkung eines VA und vollzieht einfach, obwohl sie es nicht darf. Hier wird dann § 80 V VwGO analog angewand (str.), weil das Gericht weder die aufschiebende Wirkung anordnen noch wieder herstellen, da sie bereits besteht. Das Gericht stellt vielmehr fest, dass die aufschiebende Wirkung besteht.) Folge ist, dass dieser Punkt unter II zu pürfen ist.
3. Evtl. Vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde
* nur für Fälle des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO, in den übrigen Fällen ist dieser Punkt nicht erforderlich
VI. Ggf. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO