vorläufiger/ einstweiliger Rechtschutz, § 80 V 1 1.Fall VwGO - Begründetheit des Antrags (Anordnung d. aufschiebenden Wirkung)
Begründetheit eines Antrags nach § 80 V 1 1.Fall VwGO
Obersatz: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 V 1 VwGO ist begründet, wenn nach einer vom Gericht selbstständig durchzuführenden Interessenabwägung das Aussetzungs-/ Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteress der Antragsgegnerin überwiegt. Hierfür sind die Erfolgsaussichten im späteren Hauptsacheverfahren von maßgeblicher Bedeutung.
I. EGL für den VA
II. Form. Rechtmäßigkeit des VA
III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
IV. Rechtsverletzung