Hypothek, §§ 1113 ff. BGB - Duldung der Zwangsvollstreckung
I. Gegner des Anspruchs
= Eigentümer des Grundstücks
II. Inhaber des Anspruchs
= Inhaber der Hypothek
III. Fälligkeit der Hypothek
grds: Hypothek ist als Folge des Akzessorietät fällig, wenn die gesicherte Leistung fällig ist
Ausnahme: Sofern zur Fälligkeit der Forderung Kündigung notwendig ist, muss auch Hypothek gekündigt werden, sonst nicht fällig, vgl. § 1141 BGB)
IV. Keine Einreden
1. Gegen den Hypothekar aus dem RV der Hypothek selbst
2. gegen. den Zweiterwerber der Hypothek aus der Hypothek selbst gem. § 1157 BGB
3. gegen. den alten / neuen Hypothekar aus der Forderung gem. § 1137 BGB