Willenserklärung, §§ 116 ff. BGB - Abgabe
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie willentlich in Richtung auf den Empfänger in den Rechtsverkehr entäußert hat, sodass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist.