Verwaltungsakt, § 35 S. 2 VwVfG - Einzelfall
Ganz bestimmter Sachverhalt (= konkret) wird für eine ganz bestimmte Person (= individuell) geregelt.
Abgrenzung: zu Gesetz (= abstrakt-generell)
Weiterhin erlaubt und möglich sind hier:
-> abstrakt-individuelle Regelungen
-> konkrekt-generelle Regelungen