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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT > Definitionen

Verwaltungsakt, § 35 S. 2 VwVfG - Außenwirkung

Alte Auffassung, zu verwenden, wenn es nicht um Beamten geht:
Maßnahme ist final darauf gerichtet, Rechtswirkungen bei einer Person zu erzeugen die außerhalb des handelnden Verwaltungsträgers steht.

neue Auffassung, zu verwenden, wenn es um Beamten geht:
Außenwirkung liegt vor, wenn die Maßnahme die persönliche Rechtsstellung des Betroffenen berührt, insbesondere dessen Grundrechte beeinträchtigt.

Abgrenzung: zu Rechtsreflex und Verwaltungsinternum

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Downloads / Links

  • Link Reimer Verwaltungsrecht WS 0910 Gießen

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