Verwaltungsakt, § 35 S. 2 VwVfG - Außenwirkung
Alte Auffassung, zu verwenden, wenn es nicht um Beamten geht:
Maßnahme ist final darauf gerichtet, Rechtswirkungen bei einer Person zu erzeugen die außerhalb des handelnden Verwaltungsträgers steht.
neue Auffassung, zu verwenden, wenn es um Beamten geht:
Außenwirkung liegt vor, wenn die Maßnahme die persönliche Rechtsstellung des Betroffenen berührt, insbesondere dessen Grundrechte beeinträchtigt.
Abgrenzung: zu Rechtsreflex und Verwaltungsinternum