Versuch, § 22 StGB - Tatentschluss
Der Tatentschluss umfasst den Vorsatz und alle sonstigen subektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Absichten.
Der Täter hat Tatentschluss gefasst, wenn die zum Delikt hindrängenden Motive das Übergewicht über die Hemmungsvorstellungen erlangen, wenn der Täter die Tat also lieber begehen als lassen will.