Versuch, § 22 StGB - Rücktritt: beendeter Versuch
Ein Versuch ist beendet, § 24 I 1 2. Fall StGB, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat bereits alles zur Herbeiführung des Erfolgs Notwendige getan hat.
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Ein Versuch ist beendet, § 24 I 1 2. Fall StGB, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat bereits alles zur Herbeiführung des Erfolgs Notwendige getan hat.
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