Täterschaft und Teilnahme (TuT) - gemeinschaftliche Tatbegehung
Eine Tat ist gemeinschaftlich begangen, wenn insbesondere der Mitäter selbst Täter und nicht nur Teilnehmer ist.
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Eine Tat ist gemeinschaftlich begangen, wenn insbesondere der Mitäter selbst Täter und nicht nur Teilnehmer ist.
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