Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 25 II StGB - Mittäter, auch wenn dieser nicht am Tatort ist?
(P) Fraglich ist, ob die fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium die Täterschaft ausschließt.
Wird auch "Bandenchef-Problematik" genannt.
h.M. (Lehre von der funktionalen (oder auch "funktionellen") Tatherrschaft) |
m.M. (strenge Tatherrschaftslehre) |
BGH (eingeschränkte-subjektive Theorie) |
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Inhalt | Der nicht am Tatort anwesende Tatbeteiligte ist Mittäter, wenn er sein "Minus bei Tatausführung" durch ein "Plus" in der planenden oder sonstigen Vorbereitsungshandlung kompensiert. | Ist der Tatbeteiligte nicht am Tatort, kann er auch nicht Mittäter sein, da er das Geschehen nicht mehr "steuernd in den Händen hält" und somit keine Tatherrschaft hat. Ausnahme: Bei der Tatausführung besteht Kontakt zum Tatort z.B. über Handy oder Funk. |
Der BGH schließt sich innerhalb seiner modifizierten Animus-Theorie als Indiz für den Täterwillen der Lehre von der funktionalen Tatherrschaft an. D.h. eine Mitiwkrung im "Vorbereitungsstadium" reicht aus. |
Begründung | Ob ein Tatbeitrag als arbeitsteiliger Teilbeitrag gewertet werden kann, richtet sich nach einem gemeinsamen Tatentschluss, der die Rollenverteilung festlegt. | Wirkt der Beteiligt nur bei der Vorbereitung mit, kann er zwar das Geschehen beeinflussen, es aber nicht beherrschen, da er bei der Realisierung immer von der Initiative des ausführenden Beteiligten abhängig ist. | Wenn man davon ausgeht, dass objektiv alle Tatbeiträge gleichwertig sind, muss auch ein objektiver Verursachungsbeitrag im Vorbereitungsstadium genügen. |
Kritik | Für eine Mittäterschaft muss jeder einen objektiven Teilbeitrag leisten, der durch seine Bedeutung erfolgsqualifizierend ist und über die bloße Vorbereitungshandlung hinausgeht. Folglich muss es sich um ein notwendiges Teilstück der Gesamtplanausführung in sinnvoller Arbeitsteilung handeln. | * Die strenge Tatherrschaftslehre nähert sich durch das Abstellen auf die Mitwirkung im Ausführungsstatium zu sehr an die formal-objektive Theorie, welche mit dem Gesetz, insbes. § 25 I 2. Fall StGB, nicht vereinbar ist, an. * Privilegiert den nicht am Tatort anwesenden Bandenchef ungerechterweise. |
Für eine Mittäterschaft muss jeder einen objektiven Teilbeitrag leisten, der durch seine Bedeutung erfolgsqualifizierend ist und über die bloße Vorbereitungshandlung hinausgeht. Folglich muss es sich um ein notwendiges Teilstück der Gesamtplanausführung in sinnvoller Arbeitsteilung handeln. |