Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht ist einschlägig, wenn der beaufsichtigten Stelle ein Selbstverwaltungsrecht zusteht, z.B. Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde aus Art. 28 II 1 GG.
Kontrolle der Rechtsaufsicht ist auf eine Rechtmäßigkeitsprüfung beschränkt.