Mobiliarsachenrecht, § 932 BGB - Abhandenkommen
Abhandenkommen in Sache von § 935 I BGB bedeutet 
"unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes" oder
"Besitzverlust gegen oder ohne den Willen des Besitzers".
 
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Abhandenkommen in Sache von § 935 I BGB bedeutet 
"unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes" oder
"Besitzverlust gegen oder ohne den Willen des Besitzers".
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