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Aktueller Bereich Zivilrecht > Handels- und Gesellschaftsrecht > Definitionen

Kaufmann - Gewerbe

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein "freier Beruf" ist.

 

Diese Definition wurde von der Rechtsprechung entwickelt und § 1 GewO stellt keine Legaldefinition des Gewerbebegriffs im Sinne des Handelsrechts dar.

 

Nach außen gerichtete Tätigkeit

(+) bei nach außen offener Erkennbarkeit

 

Selbstständige Tätigkeit / kein freier Beruf

· Selbstständig ist, wer nicht weisungsgebunden ist.

· Eine rein wirtschaftliche Selbstständigkeit reich nicht aus. Rechtl. Selbstständigkeit VSS

· Freie Berufe: Rechtsanwalt, Arzt, ..., Steuerberater

· § 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, § 1 II Bundesärzteordnung, .. § 1 II Steuerberatergesetz

 

Planmäßig auf gewisse Dauer

· Nicht nur gelegentlich

· Handlungen müssen auf Vielzahl von Geschäften gerichtet sein

· Saisongeschäft = Gewisse Dauer (+), aber auf Wiederholung gerichtet

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