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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Definitionen

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwGO - öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.

Anwendung folgender Theorien:

  • modifizierte Subjektstheorie
  • Subordinationstheorie
  • 2-Stufen-Theorie
  • Theorie Kraft Sachzusammenhang

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