Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwGO - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Anwendung folgender Theorien:
- modifizierte Subjektstheorie
- Subordinationstheorie
- 2-Stufen-Theorie
- Theorie Kraft Sachzusammenhang