Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwGO - Nichtverfassungsrechtlicher Art (Streitigkeiten)
Es dürfen keine am Verfassungsleben Beteiligten über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten(sog. "doppelte Verfassungsunmittelbarkeit").
oder über
-> negative Abgrenzung; wird abgeleitet durch die positive Definition
Der Streit ist verfassungsrechtlich, wenn Staasverfassungsorgane (Verfassungsorgane, Teile von Verfassungsorganen sowie am Verfassungsleben beteiligte Stellen, nicht Bürger) über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (GG, LVerf, nicht PartG, AbgG).