Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO - Interventionsrecht
Der Kläger hat ein Interventionsrecht in Sache von § 771 ZPO, wenn er auch bei Veräußerung des Gegenstandes durch den ZV-Schuldner in seinen Rechten verletzt wäre.
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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Definitionen
Der Kläger hat ein Interventionsrecht in Sache von § 771 ZPO, wenn er auch bei Veräußerung des Gegenstandes durch den ZV-Schuldner in seinen Rechten verletzt wäre.
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